Die Schulpflegschaft

Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005
(zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.06.2006 )
 
§ 72 Schulpflegschaft
(1) Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufen gewählten Vertreterinnen und Vertreter. Ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können, die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglieder der Schulpflegschaft.
 
Vorsitzende und Stellvertreter der Schulpflegschaft für das Schuljahr 2023/2024:
 
1. Frau Can (4a)
2. Frau Schlee (3c)

 

Gewählte Vertreter*innen für Schulkonferenz:

1. Frau Can (4a)
2. Frau Schlee (3c)
3. Frau Wurzbacher (2d)
4. Herr Trieba (1a)
5. Frau Kahmann (2d)
6. Frau van Wasen (1a)